Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS-Regeln

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Stoffen unterliegen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die GefStoffV und die TRGS-Regeln beschreiben Anforderungen an das Inverkehrbringen und Schutzmaßnahmen beim Umgang, die einzuhalten sind. Desinfektionsmittel sind gefährliche Zubereitungen im Sinne der GefStoffV. Nach der CLP-Verordnung können auch Reinigungsmittel der GefStoffV unterliegen.

Generelles

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Stoffen unterliegen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die europaweite CLP-Verordnung, die Europäische Chemikalienverordnung (REACH) und die Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) regeln Registrierung, Bewertung, Zulassung u. Beschränkung von Chemikalien. Die Registrierung u. Zulassung sind Voraussetzung für die Herstellung und das Inverkehrbringen. TRGS-Regeln beschreiben mögliche Risiken (H-Sätze) und nennen Schutzmaßnahmen (P-Sätze), die beim Umgang zu beachten sind.

Desinfektionsmittel sind gefährliche Zubereitungen. Desinfektionsmittel können explosiv, entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend und umweltgefährdend sein. Auch Reinigungsmittel unterliegen der REACH-Verordnung.

Hochverdünnte Gebrauchslösungungen sind in der Regel keine gefährlichen Zubereitungen im Sinne der GefStoffV.

Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnung

Nach der GefStoffV sind vom Chemiehersteller EG-Sicherheitsdatenblätter zu erstellen.

Seit 2009 sind nach der CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging) Verpackungen mit möglichen Risiken H-Sätzen (Hazard Statement) und mit Sicherheitsempfehlungen P-Sätzen (Precautionary Statement) zu kennzeichnen.

Um Hautirritationen und Kontaktallergien zu vermeiden sind Chemikalien bestimmungsgemäß zu verwenden. Schutzkleidung ist zu tragen, z. B. geeignete Handschuhe, Schutzbrille, Schutzkittel (TRGS 401 u. 525). Zu überwachende Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind zu beachten.

Gefahrstoffe und Zubereitungen müssen erkennbar sein und sind in geschlossenen Behältern so aufzubewahren, dass Missbrauch verhindert und Gefährdungen ausgeschlossen werden.

Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung
  • Nach § 6, GefStoffV sind vom Arbeitgeber (Betreiber) Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen und Betriebsanweisungen (TRGS 555) zu erstellen. Die Beschäftigten sind arbeitsplatzbezogen zu unterrichten und zu unterweisen.
  • Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ordnungsgemäßer Handhabung und Beachtung der Schutzmaßnahmen gehört der Umgang mit Desinfektionsmitteln in der Regel zu den Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1).
  • Ab Schutzstufe 2 ist
    • ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen
    • zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden (z. B. Arbeitsplatzmessungen).