Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen u. in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

Die wichtigsten Regelungen im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen werden von der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)
in der TRBA 250 festgelegt.

Generelles
  • Bei den Tätigkeiten im GesundheitsdienstUntersuchen, Behandeln und Pflegen“ können biologische Arbeitsstoffe freigesetzt und/oder Beschäftigte mit diesen direkt in Kontakt kommen. In der Regel handelt es sich um ungezielte Tätigkeiten.
  • Zu den biologischen Arbeitsstoffen gehören Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Direkter Kontakt wird möglich über Blut und andere Körpersekrete. Besondere Risiken entstehen durch Verspritzen.
  • Tätigkeiten erfordern Schutzmaßnahmen. Schutzmaßnahmen erfordern eine Schutzstufe, die abhängig ist von der Tätigkeit, der Risikogruppe der Erreger, der Art und Dauer der Exposition sowie der Übertragungswege.
  • Die Biostoffverordnung schreibt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor. Den Beschäftigten sind Impfangebote zu unterbreiten.
Risikogruppen + Schutzstufen
  • Expositionen, die Krankheiten oder schwere Krankheiten hervorrufen können und Gefahren oder ernste Gefahren darstellen können, gehören zu den Risikogruppen 2 und 3.
  • Zur Risikogruppe 2 gehören Expositionen durch HAV, Salmonellen, Aspergillus Niger, Staphylokokken. Zur Risikogruppe 3 gehören Expositionen durch HIV, HCV, HBV und Mykobakterien.
  • Tätigkeiten der Risikogruppen 2 und 3, dazu gehören auch das Endoskopieren und der Umgang mit benutzen Endoskopen, gehören zur Schutzstufe 2.
  • Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 werden in der Regel beim Umgang mit Infektionserkrankungen oder infizierten Patienten ausgeübt.
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung und Schutzstufeneinordnung ist es empfehlenswert, das Gesundheitsamt oder einen Beauftragten für Krankenhaushygiene hinzuzuziehen.
  • Bei den übertragbaren Krankheiten sind insbesondere Tuberkulose, HBV, HCV und HIV hervorzuheben.
Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung
  • Vom Arbeitgeber sind Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes durchzuführen.
  • Beschäftigte sind regelmäßig (jährlich) arbeitsplatzbezogen zu unterrichten und zu unterweisen.
  • Für Tätigkeiten ab Schutzstufe 2 sind nach der Biostoffverordnung Betriebsanweisungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen und der festgelegten Schutzmaßnahmen zu erstellen.
  • Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form abzufassen und auszuhängen/auszulegen
Schutzmaßnahmen
  • Zu den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 gehören
    • flüssigkeitsdichte, allergenarme, schnittfeste Einmalhandschuhe
    • Baumwoll-Unterziehhandschuhe bei längerer Tragezeit
    • flüssigkeitsdichte Schürzen oder Kittel
    • Spritzschutz für Augen und Gesicht
    • Maßnahmen bei Verletzungen (PEP).
  • Bei Verdacht auf offene Tuberkulose ist mindestens eine Halbmaske FFP2 zu tragen.
  • Bei Verspritzungen von Blut und Körpersekreten sowie beim Umgang mit infektiösen Patienten sind Mund-/Nasenschutz sowie Schutzbrillen zu tragen.
Abfallentsorgung

Die Entsorgung der Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes regeln LAGA-Mitteilungen und Abfallschlüssel auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Vorschriften der regionalen Entsorger sind zu beachten!

Überwiegend handelt es sich um Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionshygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt und die der Hausmüllverbrennung zugeführt werden.

Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionshygienischer Sicht besondere Anforderungen gestellt werden gelten als Sondermüll und werden der Sonderabfallverbrennung zugeführt.l